Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich
Unsere
Lieferbedingungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle Geschäftsbeziehungen, selbst dann, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden
hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht
Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen
die Lieferung ausführen. Sollten unsere Bedingungen dem Käufer
nicht mit unserem Angebot zugegangen sein oder wurden sie ihm nicht
bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten sie dennoch, wenn der
Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder
kennen musste.
Für
die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
2.
Angebot und Umfang der Leistung
a)
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Gewichts- und
Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b)
Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als abgeschlossen, wenn
Bestellungen des Käufers sowie verspätete oder modifizierte
Annahmen von Angeboten, durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt
werden. Ggf. ersetzt die Rechnung der Verkäuferin die
Auftragsbestätigung.
c)
Ebenso ist für den Umfang der Lieferungen die schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend, ggf. die Rechnung.
d)
Unser Mindestauftragswert beträgt EUR 30,00 (netto). Wir behalten
uns vor, Aufträge unter EUR 30,00 ausschliesslich per Vorauskasse
abzuwickeln.
3.
Preise
Die
von uns angegebenen Preise gelten ab Werk Bremen, vorbehaltlich einer
anderen schriftlichen Vereinbarung.
4.
Zahlung
a)
Für alle Produkte gilt als Zahlungsbedingung – vorbehaltlich einer
anderen, schriftlichen Vereinbarung – zahlbar prompt netto Kasse
nach Waren- und Rechnungserhalt. Dieses gilt auch für
Teillieferungen.
b)
Der Käufer gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit
eine Mahnung zugeht oder mit Ablauf von 21 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung. Bei Verzug hat der Käufer Verzugszinsen in
Höhe von jährlich 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
entrichten, falls der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder aber in dieser Höhe nicht entstanden ist.
c)
Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Schecks- werden erfüllungshalber unter Vorbehalt
entgegengenommen. Diskont und Einzugsspesen hat der Käufer zu
tragen. Sollten Schecks nicht eingelöst werden oder Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers
gestellt werden, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin
sofort fällig, auch im Falle einer gewährten Stundung. Der Käufer
kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
d)
Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der
ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten
verwendet.
e)
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur
Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der
Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels
schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen
verrechnet.
5.
Lieferfrist
a)
Falls die Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten
kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom
Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den
Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren
Ablauf – zu gewähren. Liefert die Verkäuferin bis zum Ablauf der
gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
b)
Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen im
Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder bei deren Vorlieferanten,
insbesondere Arbeitsausständen und Aussperrungen sowie Fälle
höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten
Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum
Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen
nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich
anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers
bei der Verkäuferin an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende
Nachfrist.
c)
Sollte die Verkäuferin mit einer Lieferung in Verzug geraten und der
Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, ohne dass eine
Lieferung erfolgte, kann der Käufer entweder vom Vertrag
zurücktreten oder eine Entschädigung für nachgewiesenen Schaden
für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %,
insgesamt höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises der verspäteten
Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in allen
Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der
Verkäuferin gesetzten Nachfrist ausgeschlossen.
6.
Eigentumsvorbehalt
a)
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der
Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung bei
laufender Geschäftsverbindung, Eigentum der Verkäuferin.
Beim
Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses soll der Eigentumsvorbehalt
auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung
bestehen bleiben.
b)
Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet,
wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für uns, jedoch
ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns
gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres
Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen
Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in
Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum
Zeitpunkt der Verbindung hat.
c)
Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung bzw. nur unter
Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Er ist nicht
berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu
verpfänden.
d)
Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum der Verkäuferin auch
dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht
unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt ist und
hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinzuweisen.
e)
Der Käufer tritt schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab und
verpflichtet sich, der Verkäuferin auf Verlangen alle zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu erteilen
und die erforderlichen Belege auszuhändigen. Die Kosten, die durch
die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderung entstehen, hat der
Käufer zu tragen. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
f)
Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen,
sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei
Pfändung durch Übersendung des Pfändungsprotokolls.
g)
Im Falle der Nichteinhaltung der in den Punkten a) bis f)
festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat die Verkäuferin das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen und
die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Der Käufer hat die Ware
herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert
keinen Rücktritt durch die Verkäuferin. Die Vorbehaltsware darf von
der Verkäuferin aus den Geschäftsräumen des Käufers abgeholt
werden und nach vorheriger Androhung verwertet werden.
7.
Qualitätsschwankungen
In
der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere
Geruchs- und Geschmacksschwankungen, berechtigen den Käufer nicht
zur Reklamation bzw. zur Anmeldung jeglicher Ansprüche.
8.
Transport, Verpackung, Gefahrenübergang
a)
Falls nichts anderes vereinbart, wird die Auswahl des Versandweges
und des Frachtführers uns überlassen.
b)
Unsere Lieferungen erfolgen inklusive Einwegverpackung, entsprechend
unserer Standardverpackung in unserer Wahl. Entsorgungskosten der
Leerverpackung gehen zu Lasten des Käufers.
c)
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen
zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sie geht,
auch wenn die Verkäuferin die Transportkosten trägt, auf den Käufer
über, sobald die Ware die Versandstelle der Verkäuferin verlassen
hat.
d)
Jede Lieferung wird von uns versichert, falls nicht ausdrücklich
anderweitig gewünscht. Die Versicherungsgebühr i. H. v. 0,5 % des
Nettowarenwertes kann dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
e)
Im Schadensfall ist umgehend eine amtliche Schadensfeststellung (ggf.
mit Wiegenote) an uns zu senden - zusammen mit der entsprechenden
Schadensabtretung. Wir behalten uns vor, für den eingetretenen
Schaden Ersatz zu liefern oder den Schadensbetrag zu erstatten.
9.
Abnahmeverzug
a)
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder
ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die
Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
b)
Die durch die verspätete Abnahme verursachten Kosten, insbesondere
solche der Lagerung und erneute Anlieferung, hat der Käufer zu
tragen.
c)
Die Verkäuferin kann sich zur Lagerung auch einer Spedition
bedienen.
10.
Beanstandungen
Beanstandungen
von Kaufleuten können nur
berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tage nach
Warenempfang und vor Verarbeitung schriftlich detailliert bei uns
angemeldet werden. Im Falle, dass die Beanstandung von uns akzeptiert
wird, behalten wir uns vor, Ersatz zu liefern bzw. Gutschrift zu
erteilen. Andere weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden aus der Verarbeitung
dieser Ware.
11.
Rücktritt
a) Die
Verkäuferin braucht nicht zu liefern, wenn der
Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder
Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach
Vertragsabschluss eingetreten sind und die Verkäuferin die
Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich
vergeblich um Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht zu haben. Über
die genannten Umstände hat die Verkäuferin den Käufer unverzüglich
zu benachrichtigen.
b)
Ein Rücktrittsrecht wird der Verkäuferin zugestanden, wenn der
Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen
unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder
über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren
beantragt wurde oder Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen
Lieferungen der Verkäuferin nicht ausgeglichen sind, obwohl sich der
Käufer im Verzug befindet, es sei denn, der Käufer leistet
unverzüglich Vorkasse. Für die Warenrücknahme gilt Abschnitt 12.
c)
Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, wie z.B.
Zahlungsverzug- und Einstellung, Sicherungsübereignung von
Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder
Kreditinstitute oder Kreditversicherer, ist die Verkäuferin
berechtigt, ihre Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser
Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von
selbstschuldnerischen Bankbürgschaften, Bankgarantien oder
Vorleistungen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen. Eine Fristsetzung ist für den Fall entbehrlich, dass die
Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Käufers offensichtlich ist.
12.
Warenrücknahme
a) Im
Fall des Rücktritts und der Rücknahme
gelieferter Waren hat die Verkäuferin Anspruch auf Ausgleich für
Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:
aa)
Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und
Montagekosten usw. in entstandener Höhe.
bb)
Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Ware
gilt als Pauschalsatz jeweils 25% des Rechnungsbetrages für die
ersten vier Vierteljahre.
13.
Gewährleistung
a) Die
Verkäuferin leistet für Mängel der Ware
zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung.
b)
Sofern die Verkäuferin die Erfüllung ernsthaft und endgültig
verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung
wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der
Käufer nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung
verlangen.
Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
c)
Der Käufer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Hotelkosten,
Telefonkosten, die Abgeltung unbezahlten Urlaubs oder dergleichen
weitergehenden Kosten oder Folgeschäden.
d.)
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen,
wenn sie der Käufer nicht bei der Übergabe rügt.
e.)
Sofern die Verkäuferin die in einem Mangel liegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Käufer nicht zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
f.)
Rechte des Käufers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Werkes/Gegenstandes, für den Fall, dass der Käufer Kaufmann ist und
die Ware eine entsprechende Haltbarkeit aufweist. Die Waren der
Verkäuferin sind zum größten Teil Naturprodukte, die natürlich
bedingt eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen.
14.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
a)
Gerichtsstand für
Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des
Käufers.
b)
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Bremen
ausschließlicher Gerichtsstand.
c)
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
der Erfüllungsort und Gerichtsstand Bremen.
15.
Vertragsänderungen / Schlussbestimmungen
Zusätzliche
oder
abweichende Vereinbarungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der
Schriftformklausel. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
unwirksam oder nichtig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt.
Bremen,
01.02.2011
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